40 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 30. März 2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als: A. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 9. September 2020 in D.________, zum Nachteil von E.________ und deren Kinder (Ziff. I.3. der Anklageschrift) eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. B. A.________ freigesprochen wurde