_ ist für das oberinstanzliche Verfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 4'219.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auch im oberinstanzlichen Verfahren auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet hat. VII. Verfügungen 29. Für die weiteren Verfügungen (Eröffnungsformel) wird auf das Dispositiv verwiesen.