Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet hat. 28.2 Obere Instanz Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren wird gestützt auf die als angemessen erachtete Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ vom 5. Dezember 2022 festgesetzt (pag. 889 ff.). Rechtsanwalt B.________ ist für das oberinstanzliche Verfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 4'219.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.