39 eine amtliche Entschädigung von CHF 9'143.85 (inkl. Auslagen und MwSt. sowie Übersetzungskosten) auszurichten. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung (exkl. Übersetzungskosten von CHF 200.00) im Umfang von 3/4, ausmachend CHF 6'707.90, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/4 und hinsichtlich der Übersetzungskosten entfällt die Rückzahlungspflicht. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.__