Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des BGer 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2). Da der Beschuldigte mit seinen Anträgen unterliegt, hat er die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2'500.00, zu tragen.