Der Beschuldigte hat nach dem Gesagten die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 9'858.75 (¾ von CHF 13'145.00) zu tragen. Die verbleibenden Verfahrenskosten von CHF 3'286.25 trägt der Kanton Bern. 27.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des BGer 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2).