27. Verfahrenskosten 27.1 Erste Instanz Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen insgesamt CHF 13'145.00, wobei von der Vorinstanz ¼ auf die Freisprüche (CHF 3'286.25) sowie ¾ auf die Schuldsprüche (CHF 9'858.75) verteilt wurden. Diese Kostenverlegung ist nicht zu beanstanden und oberinstanzlich zu bestätigen. Der Beschuldigte hat nach dem Gesagten die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 9'858.75 (¾ von CHF 13'145.00) zu tragen.