Mit vorliegendem Urteil wird er für sieben Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. Der Beschuldigte beging u.a. einen qualifizierten Diebstahl, für welchen Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB die obligatorische Landesverweisung vorsieht. Gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB wird der gewerbsmässige Diebstahl mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft. Das Höchstmass der Strafe beträgt somit mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe.