21 und Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-Verordnung-Grenze erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Die Ausschreibung im SIS zieht für die Dauer der Landesverweisung ein Verbot der Einreise in die Schweiz sowie ein Einreiseverbot für den ganzen Schengen-Raum nach sich (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). 26.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte ist eigenen Angaben zufolge Staatsbürger von Algerien. Er gilt daher als Drittstaatangehöriger. Mit vorliegendem Urteil wird er für sieben Jahre des Landes verwiesen.