Die vom Beschuldigten ausgehende Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist sodann erheblich. Dem öffentlichen Interesse steht schliesslich kein erkennbares konkretes privates Interesse des Beschuldigten gegenüber; der Beschuldigte ist in der Schweiz nicht verwurzelt und es sind weder soziale noch berufliche Perspektiven erkennbar. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer eine Landesverweisung von sieben Jahren als angemessen.