SK 19 165 vom 20. Februar 2020 E. 10). Der Beschuldigte wurde wegen mehrerer Delikte schuldig erklärt, wobei einzig der gewerbsmässige Diebstahl ein Katalogdelikt gemäss Art. 66a StGB darstellt. Das Verschulden des Beschuldigten bezüglich des gewerbsmässigen Diebstahls wird zwar – in Relation zum sehr weiten Strafrahmen – als leicht eingestuft. Beim Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls gilt aber grundsätzlich ein strenger Massstab (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 386 vom 7. Januar 2022 E. 16.4). Die vom Beschuldigten ausgehende Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist sodann erheblich.