6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5). Die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden verfügen letztlich auch über das diesbezüglich notwendige Fachwissen und die nötige Erfahrung, um die entsprechenden Anordnungen zu treffen (vgl. auch Urteil des BGer 6B_1194/2020 vom 8. Februar 2021 E. 3.3).