Dass die Staatsangehörigkeit des Beschuldigten von den algerischen Behörden (noch) nicht bestätigt wurde, schliesst das Aussprechen einer Landesverweisung nicht per se aus. Das Aussprechen einer obligatorischen Landesverweisung kann sodann auch nicht davon abhängig gemacht werden, ob die beschuldigte Person freiwillig in ihr Heimatland zurückkehrt oder sich der Landesverweisung verweigert (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 310 vom 10. März 2020 Ziff. 19.5).