24. Vollzugshindernisse In Algerien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor. Somit sprechen im jetzigen Zeitpunkt weder die aktuelle politische Lage noch andere allgemeine Gründe gegen das Aussprechen respektive den Vollzug einer Landesverweisung (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4212/2021 vom 10. Januar 2022 E. 8.4.2; E-1175/2021 vom 22. März 2021 E. 8.3.1 m.w.H. zur Wegweisung nach Algerien). Dass die Staatsangehörigkeit des Beschuldigten von den algerischen Behörden (noch) nicht bestätigt wurde, schliesst das Aussprechen einer Landesverweisung nicht per se aus.