Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», Urteil des BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Wie gezeigt, sprechen beim bereits mehrfach straffälligen Beschuldigten praktisch alle Faktoren gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls: