Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschuldigte – eigenen Angaben zufolge – über keine Kontakte mehr in seinem Heimatland verfügt. 22.6 Abschliessende Würdigung Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für die betroffene Person. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», Urteil des BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3).