Weiter erscheint eine Rückkehr des Beschuldigten in sein Heimatland auch zumutbar. Zwar liegt auf der Hand, dass eine Landesverweisung nach seinem langen Aufenthalt in der Schweiz mit Härte verbunden sein wird. Er hat jedoch die ersten .________ bzw. .________ Jahre und somit den prägenden Teil seines Lebens in Algerien verbracht. Dass er noch die Sprache beherrscht, bestreitet er nicht. Es ist daher davon auszugehen, dass er mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten in seiner Heimat nach wie vor vertraut ist.