H.). Die Kammer verkennt nicht, dass der Beschuldigte nach wie vor unter seiner Beinverletzung leidet und die Situation für ihn belastend ist. Aufgrund der Aktenlage lässt sich vorliegend jedoch nicht auf eine derart gravierende gesundheitliche Situation des Beschuldigten schliessen, die einen Vollzug der Landesverweisung nach Algerien als unzulässig erscheinen lassen würde.