Zudem bestehen weder besondere familiäre Bindungen noch Verpflichtungen wie beispielsweise finanzielle Abhängigkeiten und/oder Unterstützungspflichten. Somit ist auch unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse nicht von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen. 22.4 Gesundheitszustand Der Beschuldigte ist aufgrund einer Beinverletzung nach wie vor gesundheitlich angeschlagen, was sich aus den jüngst eingereichten Spitalberichten ergibt (pag. 875 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung trug der Beschuldigte denn auch eine Schiene, welche er anlässlich seiner Einvernahme der Kammer zeigte (pag. 862, Z. 32).