863, Z. 31 ff.). Seine nahen Familienangehörigen (Eltern und Bruder) lebten in Algerien, ehe sie gemäss Aussagen des Beschuldigten entführt wurden. Er habe seit 20 Jahren keine Verwandten mehr in Algerien (pag. 863, Z. 40 f.). Der Beschuldigte lebt in keiner familiären Beziehung, die in den Schutzbereich von Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Achtung des Privat- und Familienlebens) fallen würde. Zudem bestehen weder besondere familiäre Bindungen noch Verpflichtungen wie beispielsweise finanzielle Abhängigkeiten und/oder Unterstützungspflichten.