32 vate Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur vor, welche eine besondere Härte für den Beschuldigten zu begründen vermöchten (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, Urteil des BGer 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Der Beschuldigte ist in der Schweiz weder sprachlich noch sozial, gesellschaftlich oder kulturell integriert. 22.3 Familienverhältnisse Der Beschuldigte ist unverheiratet und (soweit aus den Akten ersichtlich) kinderlos. Er hat eigenen Angaben zufolge keine in der Schweiz wohnhaften Verwandten (pag. 863, Z. 31 ff.).