Die soziale und kulturelle Integration des Beschuldigten in der Schweiz darf unter den gegebenen Umständen als nicht gelungen bezeichnet werden. Nebst den von ihm genannten «Freunden» und dem allenfalls noch bestehenden Kontakt zu seiner (Ex-)Partnerin (pag. 324.2, Z. 128 f.; bei Vorinstanz unklar; wobei ihrerseits Anzeige wegen Hausfriedensbruch und Nötigung eingereicht wurde) scheint er hier kaum soziale Kontakte zu haben und verwurzelt zu sein. Er ist auch in keinem Verein oder dergleichen.