Ich spreche ein wenig Deutsch. Besser Arabisch oder Französisch, pag. 324/2, Z. 4). Wie bereits erwähnt, wurde das (erste) Asylgesuch des Beschuldigten abgewiesen und auf das zweite wurde nicht eingetreten. Der Beschuldigte verfügt demnach über keinen gültigen Aufenthaltstitel und kann ausländerrechtlich bereits jetzt jederzeit ausgewiesen werden. Entsprechend wurden auch schon Bemühungen unternommen, um ihn in sein Heimatland Algerien zurückzuführen, wobei Algerien (und auch Tunesien) die Staatsangehörigkeit des Beschuldigten bisher nicht bestätigt hat.