Im Rahmen seiner Einvernahme vom 4. Dezember 2020 wünschte er hingegen eine Übersetzung und auch bei der Vorinstanz sowie vor oberer Instanz wurde die Einvernahme übersetzt. Die Deutschkenntnisse des Beschuldigten können somit höchstens als marginal bezeichnet werden, wovon sich die Kammer anlässlich der Berufungsverhandlung selbst ein Bild machen konnte. Ob der Beschuldigte auch französisch spricht, ist unklar (gemäss Befragung des BFF vom 21. November 2001 «kein Wort»; gemäss Einvernahme vom 4. Dezember 2020 auf Frage nach dem Erfordernis einer Übersetzung: «Ja. Ich spreche ein wenig Deutsch.