21. Vorliegen einer Katalogtat und Vorprüfung Der Beschuldigte ist eigenen Angaben zufolge algerischer Staatsbürger. Er wurde u.a. wegen gewerbsmässigem Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt nach Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB, was in der Regel die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht. Ladendiebstähle von mit Hausverbot belegten Tätern fallen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht unter Art. 66a Abs. 1 Bst. d StGB (BGE 145 IV 406).