20. Erwägungen der Vorinstanz und Vorbemerkung Die Vorinstanz kam in der Gesamtwürdigung zum Schluss, es liege kein schwerer persönlicher Härtefall vor und die Unsicherheit betreffend Herkunftsland bzw. Staatsangehörigkeit des Beschuldigten resp. sich allenfalls daraus ergebende Hindernisse beim Vollzug der Landesverweisung würden der Anordnung einer solchen nicht entgegenstehen (S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 657).