eine Busse in Höhe von CHF 40.00 vor. Die entsprechend auszufällende Busse ist im Umfang von CHF 30.00 asperierend zu berücksichtigen. 18.5 Konsumwiderhandlungen Für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 12. Dezember 2018 durch Konsum von Kokaingemisch und Benzodiazepinen erachtet die Kammer mit Verweis auf die VBRS-Richtlinien (S. 25) eine Übertretungsbusse von CHF 200.00 als angemessen. Diese ist im Umfang von CHF 130.00 asperierend zu berücksichtigen. 18.6 Täterkomponente Betreffend die Täterkomponente kann auf E. 17.5 hiervor verwiesen werden.