18.3 Fahren in angetrunkenem Zustand Für die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines motorlosen Fahrzeugs (Fahrrad) in fahrunfähigem Zustand erachtet die Kammer mit Verweis auf die VBRS-Richtlinien (S. 17) und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Übertretungsbusse von CHF 200.00 als angemessen. Diese ist im Umfang von CHF 130.00 asperierend zu berücksichtigen. 18.4 Führen eines Fahrrades ohne Licht und Unerlaubtes Befahren eines Trottoirs Für das Fahren ohne Licht nachts bei beleuchteter Strasse sehen die VBRS-Richtli- nien eine Busse in Höhe von CHF 60.00 vor (S. 11).