18. Gesamtbusse Der geringfügige Ladendiebstahl vom 14. Mai 2018 (Ziff. I.1.2 der Anklageschrift) stellt mit Blick auf die Deliktssumme die schwerste Übertretung dar, weshalb hierfür die Einsatzstrafe festgelegt wird. 18.1 Diebstahl (geringfügig) vom 14. Mai 2018 Die VBRS-Richtlinien sehen für den «Ladendiebstahl» (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB) eine Busse in der Höhe des dreifachen Deliktsbetrages, mindestens aber CHF 150.00 vor. Vorliegend besteht kein Anlass, von den Empfehlungen der VBRS-Richtlinien abzuweichen. Der Deliktsbetrag des vom Beschuldigten am 14. Mai 2018 in der AD.________- Filiale F.___