44 Abs. 1 StGB). Die Kammer kann sich diesbezüglich vollumfänglich den Erwägungen der Vorinstanz anschliessen, wonach ein bedingter Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe beim Beschuldigten nicht in Frage kommt bzw. ihm aufgrund seiner zahlreichen (teils einschlägigen) Vorstrafen, des Delinquierens während hängigen Strafverfahrens, des fehlenden Aufenthaltstitels, seiner Arbeitslosigkeit (wobei er aufgrund seines Aufenthaltsstatus nicht arbeiten darf) und seiner prekären finanziellen Situation klarerweise eine ungünstige Prognose gestellt werden muss. Die ausgefällte Freiheitsstrafe ist demnach zu vollziehen.