Mit Verweis auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Ziff. 14. hiervor) sind von den rechtskräftig auferlegten 160 Tagen Freiheitsstrafe daher 120 Tage/4 Monate asperierend an die hypothetische Gesamtstrafe anzurechnen, so dass diese auf 12 Monate bzw. 360 Tage zu erhöhen ist. Davon sind die rechtskräftig ausgesprochenen 160 Tage Freiheitsstrafe nun wiederum abzuziehen, so dass eine auszufällende Strafe von 200 Tagen bzw. rund 6.5 Monate resultiert.