Bei medizinischen Gründen ist der Strafempfindlichkeit daher lediglich Rechnung zu tragen, wenn der Betroffene besonders empfindlich ist. Dies wurde namentlich etwa bejaht bei Gehirnverletzten, Schwerkranken, unter Haftpsychose Leidenden oder Gehörlosen (Urteile des BGer 6B_25/2016 vom 28. Juni 2016 E. 5.1.2; 6B_476/2015 vom 26. November 2015 E. 5.4 mit Hinweis). Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist nach dem Gesagten noch als durchschnittlich zu bezeichnen. Die asperierte hypothetische Tatkomponentenstrafe von sechs Monaten ist aufgrund der Vorstrafen um zwei Monate auf nunmehr 8 Monate zu erhöhen.