Er musste mehrfach operiert werden und befand sich zwischenzeitlich in Spitalpflege. Die Rechtsprechung betonte indes wiederholt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (vgl. Urteile des BGer 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5, 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4, 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2, 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Bei medizinischen Gründen ist der Strafempfindlichkeit daher lediglich Rechnung zu tragen, wenn der Betroffene besonders empfindlich ist.