863, Z. 16 f.). Auch wenn sich die derzeitige Situation des Beschuldigten mit Blick auf die fehlende Aufenthaltsberechtigung und die damit einhergehenden Folgen sowie seiner langwierigen Beinverletzung schwierig gestaltet, so sind dessen persönliche Verhältnisse im Rahmen der vorliegenden Täterkomponente dennoch neutral zu werten. Der Beschuldigte weist zahlreiche einschlägige Vorstrafen auf und delinquierte trotz laufendem Verfahren und auch nach den hier zu beurteilenden Vorfällen weiter. Der aktuellste Strafregisterauszug vom 25. Oktober 2022 weist ganze sechs Seiten und zahlreiche Einträge auf.