TRECHSEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 47 N 30). Über die persönlichen Verhältnisse zu den Tatzeitpunkten ist nicht viel bekannt. Der Beschuldigte gab lediglich an, dass er viele Freunde habe. Diese würden ihn finanziell unterstützen und ihn bei sich wohnen lassen (pag. 311 Z. 37 f. und pag. 312 Z. 46 und 55). Er habe weder Schulden noch Vermögen (pag. 312 Z. 68). Überdies trinke er Alkohol, habe jedoch kein Alkoholproblem (pag. 313 Z. 95 und 99). Diese persönlichen Verhältnisse sind neutral zu werten.