__ gewesen (vgl. Bericht des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 07.09.2020, pag. 429/3). Der Beschuldigte bezog Nothilfe und galt seit dem 21.08.2018 als untergetaucht. Überdies konnte der Beschuldigte – entgegen seinen Angaben – bisher nicht als algerischer Staatsangehöriger identifiziert werden; auf eine am 19.02.2020 durch den Migrationsdienst eingereichten Identifikationsanfrage an die algerischen Behörden sei bisher keine Antwort eingegangen (pag. 429/3 f.). Das Vorleben des Beschuldigten ist neutral zu werten (vgl. TRECHSEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl.