Täterkomponente Die Kammer schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten grundsätzlich an (S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 651 f.): Der Beschuldigte reichte am 21.12.2003 ein Asylgesuch ein, welches mit Entscheid vom 05.01.2004 abgelehnt wurde, worauf der Beschuldigte mit einer Ausreisefrist bis am 06.01.2004 aus der Schweiz weggewiesen wurde. Der Beschuldigte habe keine Verwandten und sei in seinem Heimatland AC.________ gewesen (vgl. Bericht des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 07.09.2020, pag.