Die Hausfriedensbrüche weisen alle einen ähnlichen Unrechtsgehalt auf, waren eine notwendige Begleiterscheinung der (übrigen) deliktischen Aktivitäten des Beschuldigten und gingen mit der Verwirklichung der vorab bemessenen Diebstähle einher. Der Beschuldigte betrat die Geschäftsräumlichkeiten der J.________ und des O.________, nachdem ihm jeweils eine schriftliche Kopie des gegen ihn ausgesprochenen Hausverbots ausgehändigt wurde. Er wusste somit, dass sein Aufenthalt in den Räumlichkeiten dem Willen der Inhaber der Lokalitäten jeweils widersprach. Er handelte (direkt-)vorsätzlich.