Je intensiver in dieses Recht eingegriffen wird, desto stärker ist die Verletzung des Rechtsguts einzuschätzen und umso höher hat die Strafe auszufallen. Die VBRS-Richtlinien sehen eine Referenzstrafe von 15 Strafeinheiten für einen Täter vor, der ein schriftlich eröffnetes Hausverbot missachtet (VBRS-Richtlinien, S. 49). Vorliegend sind drei Fälle zu beurteilen. Die Hausfriedensbrüche weisen alle einen ähnlichen Unrechtsgehalt auf, waren eine notwendige Begleiterscheinung der (übrigen) deliktischen Aktivitäten des Beschuldigten und gingen mit der Verwirklichung der vorab bemessenen Diebstähle einher.