Im Übrigen entspricht sie etwa dem umschriebenen Referenzsachverhalt, wobei sich aber sowohl der Deliktsbetrag als auch die Anzahl des Deliktsguts (im Vergleich zum Referenzsachverhalt) leicht verschuldenserhöhend auswirken. Mit der Vorinstanz ist die objektive Tatschwere dennoch als leicht zu bezeichnen, die von ihr festgesetzten 40 Strafeinheiten erscheinen der Kammer angemessen. Die subjektive Tatkomponente wirkt sich neutral aus (vgl. Ziff. 17.1 hiervor analog). Der Diebstahl vom 19. September 2018 ist nach dem Gesagten im Umfang von 30 Strafeinheiten bzw. 1 Monat Freiheitsstrafe zu asperieren. 17.3 Asperation