Bezüglich der Verwerflichkeit des Handelns sowie der Art und Weise des Vorgehens ist der Vorinstanz zu folgen: Die Vorgehensweise des Beschuldigten war nicht besonders raffiniert, die Herbeiführung des verschuldeten Erfolgs erforderte von ihm allerdings insbesondere aufgrund der Grösse des Fahrrads eine gewisse Planung. Im Übrigen entspricht sie etwa dem umschriebenen Referenzsachverhalt, wobei sich aber sowohl der Deliktsbetrag als auch die Anzahl des Deliktsguts (im Vergleich zum Referenzsachverhalt) leicht verschuldenserhöhend auswirken.