Betreffend Vermeidung der Gefährdung der verletzten Rechtsgüter ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen wäre, sich – trotz seiner prekären finanziellen Situation – an die gesetzlichen Regeln zu halten. Er hätte die Diebstähle ohne Weiteres unterlassen und sich rechtskonform verhalten können, auch wenn der Beschuldigte eigenen Angaben zufolge dazumal unter Alkoholeinfluss gestanden habe. Es bestehen keine Anhaltspunkte, wonach beim Beschuldigten von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen und diesbezüglich eine Reduktion angezeigt wäre.