Er betrat ein Geschäft, behändigte sich der gewünschten Waren und verliess das Geschäft mit den Waren bzw. gelangte hinter den Kassenbereich, ohne diese zu bezahlen. Diese Vorgehensweise ist nicht besonders skrupellos oder raffiniert und zeugt damit nicht von ungewöhnlich hoher krimineller Energie. Das objektive Tatverschulden ist nicht zu bagatellisieren, ist aber innerhalb des breiten Strafrahmens noch im leichten Bereich zu verorten. Die von der Vorinstanz ausgefällten vier Monate/120 Strafeinheiten sind angesichts der konkreten Umstände angemessen.