Dieser beläuft sich für die fünf Diebstähle auf CHF 2'150.80, was im Rahmen der gewerbsmässigen Delinquenz als tief zu bezeichnen ist. Die Schwere der Verletzung des Rechtsguts des Vermögens ist nicht zu bagatellisieren, wiegt aber insgesamt – unter Berücksichtigung der relativ geringen Anzahl an Delikten und der Höhe des Deliktsbetrages – leicht. Der Beschuldigte handelte in Bezug auf die vorliegend zu beurteilenden Delikte immer auf die gleiche Art und Weise: Er betrat ein Geschäft, behändigte sich der gewünschten Waren und verliess das Geschäft mit den Waren bzw. gelangte hinter den Kassenbereich, ohne diese zu bezahlen.