17. Einsatzstrafe (gewerbsmässiger Diebstahl) 17.1 Tatkomponenten 17.1.1 Objektive Tatschwere Der Tatbestand des Diebstahls schützt das Rechtsgut des Vermögens bzw. der Verfügungsmacht des Berechtigten über eine Sache (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 11 zu Art. 139 StGB). Massgeblich für die Beurteilung der Intensität der Rechtsgutverletzung ist primär der Deliktsbetrag. Dieser beläuft sich für die fünf Diebstähle auf CHF 2'150.80, was im Rahmen der gewerbsmässigen Delinquenz als tief zu bezeichnen ist.