22 Art. 49 StGB ist kraft Art. 104 StGB auch auf Übertretungsbussen anwendbar. Die damit «gleichartigen» Vorstrafen vom 15. Juli 2021 werden im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ebenfalls zu berücksichtigen sein. Ausgangspunkt bildet der nunmehr zu beurteilende geringfügige Diebstahl vom 14. Mai 2018. Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) sehen für gewisse Deliktskategorien normierte Strafen vor.