Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (MATHYS, a.a.O., Rz. 485). Als schwerste Straftat gilt aufgrund der abstrakten Strafandrohung der neu zu beurteilende gewerbsmässige Diebstahl. Hierfür ist eine Einsatzstrafe zu bestimmen. Anschliessend wird – unter Berücksichtigung der weiteren Delikte – in einem zweiten Schritt eine provisorische Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden sein (Art. 49 Abs. 1 StGB).