Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau hat im besagten Urteil darauf verzichtet, die Rechtskraft des vorher gefällten Urteils der Vorinstanz abzuwarten. Nach dem Gesagtem ist daher die Gesamtstrafenbildung im vorliegenden oberinstanzlichen Verfahren nachzuholen (vgl. etwa die Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 240 vom 17. März 2022 E. 17.; SK 21 142 vom 2. Dezember 2021 E. 20.).