Diese neu hinzugetretene Verurteilung ist vorliegend bei der Strafzumessung durch die Kammer zu berücksichtigen. Da es sich dabei um eine Freiheitsstrafe und eine Busse handelt, liegen in Bezug auf die vorliegenden (teilweise rechtskräftigen) Schuldsprüche gleichartige Strafen vor und es ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB eine Zusatzstrafe zu bilden. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau hat im besagten Urteil darauf verzichtet, die Rechtskraft des vorher gefällten Urteils der Vorinstanz abzuwarten.