43 Abs. 2 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG) und Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Abs. 1 BetmG; SR 812.121) werden mit Busse bis zu CHF 10'000.00 sanktioniert (Art. 106 Abs. 1 StGB). Für diese Delikte ist eine separate Gesamtbusse auszusprechen.